Gemäß § 69a StGB kann das Gericht, welches den Führerscheinentzug ausgesprochen hat, die Sperre im Nachhinein auch wieder mindern. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann beschleunigt werden, sobald der Betroffene dem Gericht glaubhaft macht, dass der Grund für den Führerscheinentzug weggefallen ist.
Ein Entzug der aufgrund einer Trunkenheitsfahrt erfolgte, kann demnach verkürzt werden, wenn die Alkoholprobleme nachweislich abgestellt werden konnten. Hilfreich dabei ist die Belegung eines Kurses oder einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer.
Wer an einer solchen Maßnahme teilnehmen möchte, kann sich zum Beispiel an den TÜV Süd wenden. Die dortige Nachschulung ist in der Regel von Erfolg gekrönt. Laut einer Statistik des TÜVs überstehen 92 Prozent der Teilnehmer die nächsten Jahre ohne eine weitere Auffälligkeit aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr. Auch andere Beratungsstellen für alkoholauffällige Kraftfahrer stehen mit Rat und Tat zur Verfügung.
Antrag auf Sperrfristverkürzung stellen
Wer seinen Führerschein frühzeitig wieder zurückerhalten möchte, sollte sich so schnell wie möglich darum kümmern, dass seine Fahreignung erneut überprüft wird. Ein entsprechender Antrag kann frühestens nach der Mindestsperrfrist von drei Monaten gestellt werden. Den erforderlichen Antrag erhählt man bei der zuständigen Behörde.
Wirtschaftliche Argumente zählen bei der Entscheidung über die Sperrfristverkürzung nicht. Es geht hierbei ausschließlich darum zu überprüfen, ob der Betroffene wieder dazu geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Aufgrund der positiven Bilanz der TÜV-Nachschulung sind viele Gerichte offen für diese Maßnahme und befürworten die Sperrfristverkürzung.
Als Garant für die vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis gilt jedoch die Teilnahme am TÜV-Kurs oder an Beratungsgesprächen keineswegs. Wer das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, hat wesentlich bessere Chancen auf eine Sperrzeitverkürzung, als ein Wiederholungstäter, der bereits zum zweiten oder dritten Mal auffällig geworden ist, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen ist es oft ratsam sich Hilfe von einem Anwalt für Verkehrsrecht zu holen.


Vertiefend und ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachen vorliegen müssen, aufgrund derer die Fahreignung erneut überprüft werden kann und aus denen sich ergibt, dass die im Urteil ausgesprochene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr fortbesteht. “Neu” bedeutet, dass Tatsachen vorgetragen werden müssen, die nicht bereits in der Entscheidung, mit der die Sperrfrist verhängt wurde, berücksicht worden sind. Das Gericht kann dabei insbesondere das Verhalten des Täters seit Beginn der Sperre und seine Teilnahme an Aufbauseminaren, Verkehrstherapien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen. Wird eine solche Maßnahme erfolgreich abgeschlossen, so kann sich daraus ergeben, dass der Teilnehmer eine risikobewußtere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat und seine Nichteignung somit nicht mehr feststeht.